BAFA Corona-Krisenberatung
Förderung
ausgelaufen
FAQ Häufig gestellte Fragen und Antworten
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wurde ein neues Förderprogramm von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ins Leben gerufen.
Professionelle Beratungen für KMU, Einzelunternehmen, Selbständige und Freiberufler, welche wirtschaftlich von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, werden zu 100 % gefördert.
Beraterkosten in Höhe von 4.000 Euro netto werden zu 100 % vom BAFA übernommen.
Als akkreditierte Berater des BAFA erstellen wir individuelle Maßnahmen für die Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen. Den Förderantrag stellen wir selbstverständlich in Zusammenarbeit mit Ihnen.
Die Beratungsinhalte der Corona-Krisenberatung sind vielfältig und umfassen beispielsweise:
- Wahrung und Sicherung der Liquidität
- Wahrung und Sicherung von Arbeitsplätzen
- Erschließung neuer Geschäftsfelder
- Entwicklung angepasster Vertriebsstrategien: Geschäfte umstellen oder digitalisieren
- Krisenkommunikation intern und extern
- Umstellung von Organisation und Abläufen
- Vorbereitung von Maßnahmen für die Zeit nach der Krise
- und vieles mehr ...
Die Corona-Krisenberatung kann jeder in Anspruch nehmen, der unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ leidet und zu einem der folgenden Personenkreise zählt:
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Einzelunternehmen und Selbstständige
- freie Berufe sofern diese nicht selbst überwiegend beratend oder schulend tätig sind
- Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
- Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten befunden haben (Unternehmen in Schwierigkeiten) können nur einen Antrag als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der regulären Richtlinie stellen.
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
- Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
- Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
- Umsatzsteigernde Beratungen für Ärzte z. B. im Bereich Finanzen und Marketing.
- Unternehmen, die Ihren Umsatz mit der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien und Grundstücke erwirtschaften.
Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten befunden haben (Unternehmen in Schwierigkeiten) können nur einen Antrag als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der regulären Richtlinie stellen. UiS sind von der Corona-Krisenberatung ausgeschlossen.
Der Förderumfang beträgt maximal 4 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten.
- De-minimis Beihilfe
- Vollfinanzierung: Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro netto, der in Rechnung gestellten Beratungskosten.
- Die zu beratenden Unternehmen müssen nicht in Vorleistung gehen, sondern zahlen lediglich die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer muss auch von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gezahlt werden.
Beispiel-Kostenrechnung:
- für 4 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten:
- Gesamtkosten der Beratung: 4.760 Euro inkl. Umsatzsteuer
- geförderter Anteil: 4.000 Euro netto
- Zahlbetrag: 760 Euro (Höhe der Umsatzsteuer)
Bei der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten Allgemeinen-De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm angegeben werden.