BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows
FAQ Häufig gestellte Fragen und Antworten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ veröffentlicht, welches die bisherigen Programme „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“, „Runder Tisch“ und „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“ zusammenfasst. Das Programm zielt auf eine Erhöhung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, der Erfolgsaussichten, sowie der Anpassungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Unternehmen ab. Das bundesweit geltende Programm richtet sich an bereits gegründete Unternehmen. Beratungen in der Vorgründungsphase können in diesem Zusammenhang nicht bezuschusst werden. Eine kostenfreie und /oder bezuschusste Gründungsberatung wird, durch spezielle Förderprogramme einzelner Bundesländer, ermöglicht.
Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:
Allgemeine Beratungen
Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Spezielle Beratungen
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
- von Frauen geführt werden.
- von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
- von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
- zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
- zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
- zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
- zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
- zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
- zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Nicht gefördert werden Beratungen, die
- ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden.
- Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/ oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden.
- überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
- überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
- den Verkauf/ Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben.
- ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.
- Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen) - KMU
- Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen) - KMU
- Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten) - KMU
- Einzelunternehmen und Selbstständige
- freie Berufe sofern diese nicht selbst überwiegend beratend oder schulend tätig sind
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.
Zusätzlich müssen Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen im Sinne von Nummer 20 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe b der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/249/01) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.
- Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
- Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
- Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
- Umsatzsteigernde Beratungen für Ärzte z. B. im Bereich Finanzen und Marketing.
- Unternehmen, die Ihren Umsatz mit der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien und Grundstücke erwirtschaften
Der Förderumfang für Bestandsunternehmen beträgt maximal 5 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten.
Diese Einschränkung gilt nicht für Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Tage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie die Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.
- De-minimis Beihilfe
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
maximal förderfähige Beratungskosten (Bemessungsgrundlage): 4.000 €
Fördersatz: 80 %
maximaler Zuschuss: 3.200 €Fördersatz: 60 %
maximaler Zuschuss: 2.400 €Fördersatz: 50 %
maximaler Zuschuss: 2.000 €maximal förderfähige Beratungskosten (Bemessungsgrundlage): 3.000 €
Fördersatz: 80 %
maximaler Zuschuss: 2.400 €Fördersatz: 60 %
maximaler Zuschuss: 1.800 €Fördersatz: 50 %
maximaler Zuschuss: 1.500 €maximal förderfähige Beratungskosten (Bemessungsgrundlage): 3.000 €
Fördersatz: 90 %
maximaler Zuschuss: 2.700 €Bei der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten Allgemeinen-De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm angegeben werden.