TAB Digitalbonus Thüringen
FAQ Häufig gestellte Fragen und Antworten
Die Förderung „Digitalbonus Thüringen“ unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Digitalisierung. Sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Informationssicherheit und Effizienz betrieblicher Prozesse von KMU sollen hierdurch verbessert werden. Ebenso sollen die Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und innovativer Geschäftsmodelle gefördert werden.
Für eine Förderung werden Vorhaben ausgewählt, bei denen die Ausgaben zu einem nicht unerheblichen Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw. im Produkt- und Dienstleistungsportfolio des Unternehmens führen oder die Informationssicherheit des Unternehmens wesentlich verbessern.
Gefördert werden Digitalisierungsvorhaben vorallem in den folgenden Bereichen.
Digitalisierung von Betriebsprozessen
- Intelligente Vernetzung der Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP) und Produktionssysteme, insb. an das Manufacturing Execution System (MES) – Echtzeiterfassung
- Einführung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP) oder Manufacturing Execution Systemen (MES)
- Implementierung eines Dokumenten-Management-Systems (DMS) inklusive notwendiger Server- und Netzwerkstrukturen
- Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
- Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme
- Integration von Customer-Relationship-Management-Systemen (CRM) an das MES
- Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion, wie bspw. Datenbrillen, Touchscreens, Cobots (kollaborative Roboter)
- Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
- Einführung eines digitalen Abbilds
- Implementierung additiver Fertigungsverfahren, z. B. 3D-Druck
- Aufbau der Infrastruktur zur Erhebung und Analyse großer Datenmengen/ Big-Data-Anwendungen
- Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/ e-procurement)
- darüber hinaus sind weitere Beratungsschwerpunkte zulässig
Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen
- Einführung von predictive-maintenance-Anwendungen, z. B. Fernwartung
- Einführung produktbegleitender und/oder Anwendungssteuerungssoftware
- Einführung datenbasierter Dienstleistungen
- Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
- darüber hinaus sind weitere Beratungsschwerpunkte zulässig
Einführung oder Verbesserung von Informations- und Datensicherheitslösungen
- Implementierung eines Informations- und/oder Datensicherheitskonzeptes
- Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologien
- darüber hinaus sind weitere Beratungsschwerpunkte zulässig
- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Baugewerbe sowie Handwerk und Handel)
- wirtschaftsnahe Freiberufler
Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen zählen Leistungen, die überwiegend von Unternehmen nachgefragt werden; insbesondere Leistungen, die produktbegleitend oder dem Produktionsprozess vor- /nachgelagert sowie prozessbegleitend sind.
Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Nebenerwerbsunternehmen
- Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent)
- Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht
- eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
- Bauträger
- Flughafeninfrastruktur
- Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung
- Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus
- Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/ Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind
- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler
- großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen)
Dienstleistungen, die nicht unternehmensnah erbracht werden, sind u. a.
- Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros)
- im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z.B. Apotheken, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege)
- Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Saunen, Solarien, Reiseveranstalter, Eventmanagement)
- Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
- Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe)
- Callcenter
- Detekteien
- Gastgewerbe
- Personenbeförderung
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden (Unternehmen in Schwierigkeiten) können leider keinen Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
- Ausgaben für die zur Umsetzung des Vorhabens notwendige Hard- und Software
- Ausgaben für die Leistungen externer Dienstleister
Ausgaben für die Integration eines Produkt-Konfigurators oder von Anwendungen/Tools für Big-Data-Analysen in unternehmenseigene Webseiten können als förderfähig anerkannt werden, sofern sie ein Bestandteil eines Vorhabens in die Digitalisierung von Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen sind und ein nicht unerheblicher Digitalisierungsfortschritt aufgezeigt wird.
Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten förderfähig.
Nicht förderfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für
- die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung
- Eigenleistungen
- Schulung von Beschäftigten
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme
- Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteil halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden.
- die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Grundausstattung, z.B. Standard-Hardware, wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones ohne eindeutigen Projektbezug, Fax, Scanner, Beamer oder Bildschirme
- Standard-Software, wie übliche Betriebssysteme, Bürosoftware oder Buchhaltungssysteme
- herkömmliche Webseiten und Webshops zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefere funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe
- herkömmliche Online-Marketing-Maßnahmen, wie Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing
- Einführung von Social-Media-Kommunikationskonzepten, etc.
- De-minimis Beihilfe
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung
- Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.
- Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen und dürfen grundsätzlich 150.000 Euro nicht übersteigen.
Bei der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten Allgemeinen-De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm angegeben werden.